S A T Z U N G des Tischtennisverein TTV04 Edenkoben e.V.

 

  • § 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „TTV 04 Edenkoben e.V.“ und hat seinen Sitz in Edenkoben.
  2. Der Verein ist im Handelsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.

 

 

  • § 2 Wesen und Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tischtennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Tischtennissports in Form von Training und Teilnahme an den Wettbewerben und dem Spielbetrieb des pfälzischen Tischtennisverbandes.

  1. Die Grundlage sportlicher Förderung bildet die Breitenarbeit, aus der die Spitzenleistung erwächst.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäß festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke dieser Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle durch Wahl in die Leitung des Vereins berufenen Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.

 

 

  • § 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Tischtennisvereins anerkennt.
  2. Jede oder jeder, die dem Verein beitreten möchten, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder, die regelmäßig den Tischtennissport ausüben;
  2. Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und zu fördern;
  3. Ehrenvorsitzende/r, Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Diese Auszeichnung wird durch den Vorstand verliehen und ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalendervierteljahres nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein zulässig.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz mehrfacher Mahnungen;
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  4. wegen unehrenhaften Verhaltens;

Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zu erteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht in der nächsten Mitgliederversammlung gegen den Ausschlussbeschluss Berufung einzulegen.

 

 

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Spiel- und Sportordnung des Tischtennisverbandes an allen Sportangeboten des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied über 18 Jahre sowie Ehrenvorsitzende/r, Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und kann in den Vorstand gewählt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche, Beschwerden und Anträge vorzubringen.
    Ehrenvorsitzende/r, Ehrenmitglied sind von der Beitragszahlung befreit!
  4. Zu den Pflichten des Mitglieds gehört es,

  1. sich eines ehrenhaften Betragens zu befleißigen, die Satzung des Vereins zu beachten, die Anordnungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft zu befolgen und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie im Tischtennissport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen,
  2. die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
  3. Änderungen der Konto-/Bankverbindungsdaten sind schriftlich an die Vorstandschaft zu leiten. Entstehen durch Nichtbeachtung Kosten für den Verein, sind diese vom Mitglied zu tragen.

 

 

  • § 5 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

  • § 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Mitgliederversammlung gehören die die über 18-jährigem Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
  3. Eine ordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  4. Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Oder 2. Vorsitzenden beantragt hat.

  1. Die Einladung zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  2. Mit der Einberufung der Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Tag, Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und beim Ausschluss von Mitgliedern ist Stimmenmehrheit erforderlich.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins gelten die unter § 11 angeführten Bestimmungen.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Oder 2. Vorsitzenden eingegangen sind.
  2. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt oder wenn bei Personenwahl mehrere Vorschläge vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl zweier Kassenprüfer
  3. Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  4. Die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  5. Die Entlastung des Vorstandes
  6. Die Änderung der Satzung
  7. Die Festsetzung der Beiträge
  8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein
  9. Die Beschlussfassung über andere ihr im Vorstand unterbreitete Vereinsangelegenheiten
  10. Die Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern

 

  • § 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. 1. Vorsitzende/r
  2. 2. Vorsitzende/r
  3. Kassenwart/in
  4. Pressewart/in
  5. Leiter/in Sportabteilung

e.1. Leiter/in Spielbetrieb und Trainingsabläufe

e.2. Leiter/in Jugendabteilung

  1. f. Beisitzer/in Jugendabteilung
  2. g. Beisitzer/in

 

  1. Wählbar als Vorstandsmitglieder sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach Ermessen die angefallenen Arbeiten unter sich.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Wird über Anträge abgestimmt, bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung.

 

 

  • § 8 Protokollierung

 

  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

  • § 9 Kassenprüfung

 

  1. Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

  • § 10 Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattzufinden hat, zu berufen.
  3. Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

 

 

  • § 11 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten in der ersten Versammlung weniger als Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerlich begünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Edenkoben mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich

  1. zur Förderung des Sports oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

  • § 12 Satzungsänderungen

 

  1. Zusätze und Änderungen können jederzeit durch die Mitgliederversammlung gemacht werden. Anträge und Satzungsänderungen sind so rechtzeitig schriftlich dem Vorstand zuzuleiten, dass sie den Mitgliedern in der Tagesordnung bekanntgegeben werden können.

 

 

  • § 13 Ehrenordnung

 

  1. Der TTV04 Edenkoben e.V. verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an seine Mitglieder Auszeichnungen.
  2. Auszeichnungen können unter außergewöhnlichen Umständen auch an Nichtmitglieder verleihen werden.
  3. Die Auszeichnung erfolgt durch die Verleihung von Ehrenurkunden (gerahmt) und Sportehrennadeln in Bronze, Silber und Gold.
  4. Folgende Auszeichnungen werden verliehen:

  1. 25jährige Mitgliedschaft (Ehrenurkunde und Sportehrennadel Bronze)
  2. 40jährige Mitgliedschaft (Ehrenurkunde und Sportehrennadel Silber)
  3. 50jährige Mitgliedschaft (Ehrenurkunde und Sportehrennadel Gold)
  4. Ehrenvorsitzende/r, Ehrenmitglied (Ehrenurkunde)

  1. Eine besondere Auszeichnung ist die Ernennung als Ehrenvorsitzende/r oder zum Ehrenmitglied.
  2. Grundlage für die Auszeichnungen sind langjährige besondere Verdienste für den Verein.
  3. Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt vom Vorstand und soll in der jährlichen Mitgliederversammlung oder bei besonderen Anlässen erfolgen.
  4. Alle Ehrungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin bis jeweils 1. März vorgenommen. Vorschlagsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Entscheidung für eine Ehrung nimmt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit vor. Die Aberkennung der Auszeichnung als Ehrenvorsitzende/r / Ehrenmitglied auf Grund groben Satzungsänderung- und vereinswidrigen Verhaltens muss einstimmig erfolgen.
  6. Die Ehrenordnung kann vom Vorstand mit einstimmigen Beschluss geändert werden.
  7. Für die Ehrungen sind Mitgliedszeiten bei der SV Edenkoben, Abteilund Tischtennis zu berücksichtigen.

 

  • § 14 Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des TTV04 Edenkoben werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzverordnung (DS-GVO) vom November 2016 und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des TTV04 Edenkoben, allen Helferinnen und Helfern oder sonst für den TTV04 Edenkoben Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem TTV04 Edenkoben hinaus.
  3. Dem Aufnahmeantrag für künftige Neumitglieder ist die jeweils aktuelle Datenschutz-Erklärung beizufügen.

 

  • § 15 Inkrafttreten

 

  1. Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Vorhergegangene Richtlinien verlieren ihre Gültigkeit.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 14. März 2018 beschlossen und löst hiermit die bestehende Satzung vom 26.04.2013 ab.

 

 

Edenkoben, 14.03.2018

 Bernd Schäfer                          Stephanie Lintz

1.Vorsitzender                        2.Vorsitzender

TTV04 Edenkoben e.V.           TTV04 Edenkoben e.V.